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Rechtsformen

Einfuehrung

Die potentiellen Rechtsformen fuer ISPs in Deutschland unterscheiden sich in folgenden Punkten:

  • demokratische Selbstverwaltung
  • Haftungsbefreiung
  • steuerliche Beguenstigung
  • Freiheit wirtschaftlich handeln zu koennen
  • Verwaltung- und Kostenaufwand

Im folgenden werden die einzelnen Rechtsformen kurz vorgestellt und Abriss der Vor- und Nachteile gegeben.

Personengesellschaften

Personengesellschaften sind keine eigenen juristischen Personen sondern entstehen wenn sich 2 oder mehr Personen (natuerlich oder juristisch) zum Erreichen eines gemeinsamen Zweckes zusammenschliessen. Insbesondere kann eine Personengesellschaft (die Gesellschaft bugerlichen Rechts) implizit, d.h. ohne die Existenz eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags entstehen, wenn gemeinsames Handeln gegeben ist.

Bei Gesellschaften buergerlichen Rechts haftet jeder Gesellschafterin gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Gesellschafterin haftet mit ihrem gesamten Privatvermoegen fuer alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Aus diesen Gruenden ist die Wahl einer passenderen Rechtsform dringend angeraten; aufgrund der impliziten Entstehung einer GbR ist dies vor der Aufnahme der Geschaeftstaetigkeit notwendig.

Vereine

Eingetragener Verein

Eingetragene Vereine sind beliebt, da rechtlich vertrautes Terrain fuer eine Vielzahl von Individuen und finanziell unaufwendig. Vereine bedingen eine mehr oder minder demokratische Selbstverwaltung aller Mitglieder und werden durch einen gewaehlten Vorstand geleitet. Zur Gruendung eines Vereines werden mindestens 7 Personen benoetigt, die Eintragung beim Registergericht uebernimmt die Notar_in des Vertrauens nach der Gruendungsversammlung. Falls der Verein einen mildtaetigen Zweck nach Abgabenordnung verfolgt ist eine Gewaehrung der Gemeinnuetzigkeit durch das lokale Finanzamt moeglich.

Mitglieder haften grundsaetzlich nicht, der Vorstand nur bei grober Fahrlaessigkeit, fuer Verbindlichkeiten des Vereins.

Vereinen ist die wirtschaftliche Taetigkeit als Vereinszweck grundsaetzlich untersagt, die letztendliche Beurteilung erfolgt jedoch durch das jeweilige Registergericht. Wirtschaftliche Taetigkeit ist im grossen und ganzen als jede Taetigkeit die ueber eine reine Vermoegensverwaltung hinausgeht definiert. Es gibt mehrere ISPs die als eingetragene Vereine organisiert sind und damit bisher keine Probleme bekommen haben. Das Buergernetz Dresden, als gemeinnuetziger Verein organisiert, wurde jedoch aufgrund des wirtschaftlichen Betaetigung dazu gezwungen den eigentlichen Netzbetrieb in eine andere Entitaet auszulagern.

Zur Gründung eines Vereins siehe die separate Seite Vereinsgründung.

Wirtschaftlicher Verein

Der wirtschaftliche Verein nach §22 BGB ist eine eher esoterische Rechtsform der seine Rechtsfaehigkeit qua Verleihung durch die jeweilige Landesregierung erhaelt. Wirtschaftliche Vereine sind, von einigen Unterschieden abgesehen, eingetragenen Vereinen recht aehnlich:

  • ihnen ist die wirtschaftliche Betaetigung als Vereinszweck erlaubt
  • es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Rechtsfaehigkeit

Der zweite Punkt ergibt sich durch den Status als “Ausweichsrechtsform”, d.h. es muss plausibel dargelegt werden, weshalb eine andere Rechtsform nicht moeglich ist. Da die Zustaendigkeit bei den Laendern liegt lassen sich hier keine allgemeinen Aussagen zum Prozedere machen. Es gibt allerdings, zumindest in Sachsen, historische Praezedenzfaelle fuer den Betrieb von Infrastruktur. Es wurden Anfang der 1990er eine Vielzahl von Gemeinschaftsantennenanlagen als e.V.s organisiert, ihnen jedoch aufgrund wirtschaftlicher Taetigkeit die Rechtsfaehigkeit entzogen. Diese Antennenvereine wurden dann als w.V.s reorganisiert. Da der w.V. eine Ausweichsrechtsform ist gibt es noch einige zusaetzliche Huerden:

  • es existieren weder fertige Formulare noch feste Gebuehrensaetze fuer das Verfahren
  • die Bearbeitung ist oft bei Catch-All-Dezernaten angesiedelt, welche fuer eine Vielzahl anderer Themengebiete zustaendig und unterbesetzt sind (Sachsen: 1 Sachbearbeiterin, wegen Krankheit mehrmonatige Verzoegerung)
  • Staendiges Erklaeren bei Banken, Behoerden und der IHK, was mensch nun eigentlich ist. Das Westnetz hat ein halbes Jahr gebraucht um bei der oertlichen IHK in die richtige Beitragskategorie eingeordnet zu werden

Der Verwaltungsaufwand ist etwas hoeher als beim eingetragenen Verein, da eine volle Steuererklaerung (Gewerbe-, Koerperschafts- und Umsatzsteuer) abgegeben werden muss. Anders als bei anderen Kapitalgesellschaften besteht jedoch keine Bilanzpflicht.

Genossenschaft

Genossenschaften erfordern signifikanten Verwaltungsaufwand (Pruefung, Bilanzierungspflicht, …) der sich in einfachen Faellen bereits auf mehr als 2000Eu/Jahr belaeuft.

Unternehmergesellschaft/GmbH

Unternehmergesellschaften und GmbHs sind die klassischen Rechtsformen fuer wirtschaftliche Taetigkeit ohne persoenliche Haftung. UG/GmbH lassen sich selbst mit einem Verein als einzigem Gesellschafter nur bedingt demokratisieren; die Geschaeftsfuehrer_in ist schneller haftbar als z.B. Organe von Vereinen/Genossenschaften und hat weitestgehende Freiheiten im taeglichen Geschaeftsbetrieb. Zusaetzlich kommt hier wieder die Bilanzierungspflicht.

Stiftung

de/rechtsformen.txt · Last modified: 2014-01-23 21:43 by gnrp